AGB

Stand 06.09.2024 / Version 1.4

§ 1 - Auftragserteilung und Durchführung

  1. Angebote der Milecrew GmbH (Milecrew) sind, soweit nicht einzelvertraglich anders geregelt, immer freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die Unterschrift beider Vertragspartner oder durch einen schriftlichen Auftrag des Kunden und seiner Annahme seitens Milecrew durch Gegenzeichnung oder schriftliche Bestätigung zustande. Ausschließlich der so bestätigte Vertragsinhalt und ergänzend diese AGB sind Grundlage für die Leistungserbringung durch Milecrew. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den vorgenannten Vertragsdokumenten und den zugehörigen Anlagen.
  2. Etwaige Einkaufs-, Beschaffungs- und sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner in seiner Bestellung hierauf Bezug nimmt und Milecrew nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
  3. Der Vertragspartner kann Milecrew mit nachträglichen Änderungen in Inhalt und Umfang vereinbarter Leistungen beauftragen, sofern dies für Milecrew zumutbar ist und, falls andere vertragliche Regelungen (z.B. Preise, Ausführungsfristen) von derartigen Änderungen berührt werden, auch hierüber eine Einigung erzielt worden ist. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird Milecrew die Arbeiten nach der bisherigen Vereinbarung fortsetzen.
  4. Milecrew behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern und zu verringern, soweit der Vertragsgegenstand dadurch nicht wesentlich verändert wird und dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Das Recht zur Leistungsänderung steht Milecrew insbesondere dann zu, wenn diese Änderung handelsüblich oder Milecrew hierzu, durch Änderung der Gesetzeslage oder durch die Rechtsprechung, verpflichtet ist.
  5. Mitarbeiter der Milecrew unterliegen auch bei einem Einsatz am Standort des Vertragspartners dem alleinigen Weisungs- und Direktionsrecht der Milecrew.
  6. Milecrew und der Vertragspartner benennen je einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Diese sind für die Kommunikation zwischen den Parteien im Rahmen der Durchführung von Verträgen zuständig. Sofern erforderlich, führen sie unverzüglich eine Entscheidung der jeweils von ihnen vertretenen Partei herbei.
  7. Sofern Milecrew in ihren Dokumenten als Zeitraum Mo-Fr nennt, sind Feier- und Brauchtumstage des Landes Nordrhein Westfalen und der 24. und 31. Dezember ausgenommen, sofern sie nicht ausdrücklich einbezogen werden.

§ 2 - Pflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Leistungen der Milecrew nicht missbräuchlich zu nutzen. Insbesondere:
    1. nicht gegen straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen zu verstoßen,
    2. Urheber- und sonstige Schutzrechte Dritter zu beachten und
    3. keine wettbewerbswidrigen Handlungen vorzunehmen.
  2. Der Erfolg oder Misserfolg eines Vertrages und dessen Durchführung hängt entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang der Vertragspartner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an der Realisierung mitwirkt
    1. Solange der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen in angemessenem Rahmen und auf Seiten der Milecrew tritt kein Verzug ein.
    2. Sofern Milecrew aufgrund einer unterlassenen Mitwirkung des Vertragspartners zusätzliche Aufwände entstehen, sind diese vom Vertragspartner entsprechend den vereinbarten, sonst entsprechend den üblichen Stundensätzen zu vergüten.
    3. Solange der Vertragspartner die Durchführung von vorgeschlagenen Optimierungsmaßnahmen unterlässt, können die gewünschten Ergebnisse nicht erzielt werden.
  3. Soweit einzelvertraglich nicht anderweitig vereinbart, ist der Vertragspartner insbesondere zu folgenden Mitwirkungshandlungen verpflichtet:
    1. Der Vertragspartner stellt Milecrew sämtliche Informationen, Vorlagen und Unterlagen zur Verfügung, die sie zur Erfüllung eines Vertrages benötigt.
    2. Der Vertragspartner unterstützt die Milecrew bei der Durchführung der Verträge in zumutbarem Umfang dadurch, dass er alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schafft, die zur Durchführung eines Vertrages erforderlich sind. Insbesondere ermöglicht er der Milecrew den Zugang zu seinen Systemen in dem notwendigen Umfang.
    3. Der Vertragspartner stimmt für die Durchführung des Vertrages notwendige Termine und Besprechungen sachgerecht mit Milecrew ab.
    4. Der Vertragspartner wird auftretende Mängel oder Störungen in Textform (z.B. per E-Mail) und unverzüglich unter genauer Beschreibung der Milecrew mitteilen. e. Der Vertragspartner ist verpflichtet den Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Passworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nicht berechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben. Weitere spezielle Mitwirkungspflichten des Vertragspartners werden in den Einzelverträgen festgelegt.

§ 3 - Inhalte des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass durch die Nutzung der durch ihn bereitgestellten Vorlagen und Informationen keine Verstöße gegen Schutzrechte Dritter sowie Gesetze (insbesondere straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen) erfolgen. Milecrew ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob an dem Arbeitsmaterial, das sie vom Vertragspartner zur Verarbeitung, Verwendung oder Weitergabe erhält, Rechte Dritter bestehen oder darin rechtswidrige oder unrichtige Informationen enthalten sind; diese Prüfung erfolgt allein durch den Vertragspartner.
  2. Der Vertragspartner erklärt, dass sämtliche Milecrew für die Durchführung eines Vertrags überlassenen und bereitgestellten Inhalte wie Texte, Bilder, Schriften, Grafiken, Musik- und Videosequenzen, Software, Zeichnungen usw., Datenbankinhalte und - Strukturen sowie die verwendete Domain frei von Schutzrechten Dritter sind, oder dass er berechtigt ist, diese Inhalte für die Durchführung des Vertrags zu verwenden. Auf eventuell erforderliche Urheberrechts- sowie sonstige erforderliche Schutzrechtsvermerke weist der Vertragspartner die Milecrew bei Übergabe der geschützten Inhalte hin. Hinsichtlich einer zum Auffinden des Auftritts eingesetzten Domain erklärt der Vertragspartner ausdrücklich, dass diese weder gegen Namens-, Marken- oder sonstige Kennzeichnungsrechte Dritter noch gegen wettbewerbsrechtliche bzw. gegen urheberrechtliche Vorschriften verstößt.
  3. Der Vertragspartner trägt auch die alleinige Verantwortung dafür, wenn die von seinen Auftritten ausgehenden Verweise (sog. Hyperlinks) auf Inhalte Dritter der in den Ziffern 1 - 2 genannten Art verweisen. Er trägt weiterhin die alleinige Verantwortung dafür, dass er befugt ist, von seinem Auftritt aus mittels Hyperlinks den Zugriff auf Inhalte Dritter zu ermöglichen.
  4. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, die für seine jeweiligen Inhalte verantwortliche(n) Person(en) und/oder etwaige Vertretungsverhältnisse in seinem Auftritt kenntlich zu machen. Eine diesbezügliche Prüfung durch Milecrew findet nicht statt.
  5. Des Weiteren trägt der Vertragspartner die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften mit seiner Webseite, auch hier findet keine Prüfung durch die Milecrew statt.
  6. Der Vertragspartner haftet gegenüber der Milecrew für Schäden, die schuldhaft durch eine Nichteinhaltung der vorstehend definierten Pflichten und/oder sonstiger vertraglicher Pflichten entstehen und stellt die Milecrew auf erste Anforderung von Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.

§ 4 - Vergütung/Zahlungsverzug

  1. Die Abrechnung der Leistungen der Milecrew erfolgt auf der Basis des Zeitaufwandes entsprechend den vereinbarten, sonst üblichen Stundensätzen.
  2. Ausnahmsweise können für bestimmte Projektleistungen Pauschalpreise vereinbart werden. Diese Pauschalpreise können nicht gewährleistet werden, sie haben grundsätzlich keine über das Verständnis eines Kostenvoranschlages des § 650 BGB hinausgehende Rechtswirkung.
  3. Vergütungsarten Reisezeiten und - kosten sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gesondert entsprechend den vereinbarten, sonst üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Reisezeiten von der Milecrew zum Vertragspartner und zurück werden als Arbeitszeiten berechnet. Fahrtkosten und - spesen werden nach den steuerlichen Grundsätzen und sonstige Auslagen nach Anfall erstattet.
  4. Milecrew ist berechtigt, aufwand abhängige Vergütungen jeweils zum Ende eines Kalendermonats und/oder zum Abschluss eines (Teil-) Projektes in Rechnung zu stellen, sofern nicht etwas Abweichendes vertraglich vereinbart wird.
  5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird.
  6. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, festgelegt von der Europäischen Zentralbank, berechnet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt Milecrew vorbehalten. Milecrew behält sich weiterhin vor, bei wiederholtem Zahlungsverzug Vorauszahlung zu verlangen.
  7. Der Vertragspartner gerät automatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung leistet.
  8. Milecrew ist berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen, wenn der Vertragspartner an zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug geraten ist. Milecrew wird den Vertragspartner mindestens 48 Stunden vor Leistungsunterbrechung informieren. Nach Zahlung der rückständigen Beträge wird Milecrew die Leistung wieder aufnehmen. Der Vertragspartner bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, auch für die Zeit der Leistungsunterbrechung, verpflichtet.
  9. Tritt nach dem Abschluss eines Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Vergütungsanspruch von Milecrew gefährdet erscheint, oder erfährt Milecrew erst nach Vertragsschluss unverschuldet von einer solchen Verschlechterung, kann Milecrew die Erbringung der geschuldeten Leistungen solange verweigern, bis die jeweilige Vergütung bezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wurde.
  10. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig zugesprochenen Ansprüchen aufrechnen und nur in Bezug auf solche Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
  11. Milecrew ist berechtigt, die Vergütung erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten gemäß der Kostenentwicklung bei der Milecrew zu erhöhen. Die Milecrew kann darüber hinausgehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter weitergeben, soweit die Milecrew diese nicht verursacht hat.
  12. Sobald sich die Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Vertragspartner berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Vertragspartner ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Ankündigung einer Preisanpassung erfolgt in Textform.

§ 5 - Leistungszeit / Abnahme / Annahmeverzug

  1. Termine für die Leistungserbringung durch Milecrew sind nur verbindlich, wenn Milecrew diese schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt und der Vertragspartner alle ihm obliegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung rechtzeitig bewirkt hat. Hält Milecrew verbindliche Leistungs Termine nicht ein, so hat der Vertragspartner zunächst eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Vertragserfüllung ablehne. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Vertragspartner von dem betreffenden Vertrag zurücktreten. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht nach § 10 (Haftungsumfang) vorbehalten sind.
  2. Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, hat der Vertragspartner diese nach Bereitstellung abzunehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Teilabnahmen von wirtschaftlich abtrennbaren Werkteilen vorzunehmen. Unwesentliche Abweichungen von vertraglichen Vorgaben berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  3. Die Abnahme erfolgt durch Abnahmeerklärung innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung des (Teil-) Werkes. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner die (Teil-) Leistung produktiv nutzt oder innerhalb einer Abnahmefrist von 20 Werktagen keine wesentlichen Mängel anzeigt.
  4. Erbringt die Milecrew im Rahmen einer laufenden Betreuung regelmäßig Werkleistungen, insbesondere die Erstellung von Texten, Grafiken, Konzepten und die Erstellung von Objektcode für Templates und Applikationen, gelten diese jeweils 4 Wochen nach Übergabe als abgenommen, sofern der Vertragspartner keinen wesentlichen Mangel gegenüber der Milecrew angezeigt hat.
  5. Milecrew wird alle abnahmerelevanten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist beseitigen und dem Vertragspartner erneut zur Abnahme vorlegen. Der Vertragspartner prüft das Leistungsergebnis innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung der Mängelbeseitigung. Im Übrigen gilt Ziffer 3 entsprechend.
  6. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so kann die Milecrew für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Sie muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was die infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

§6 - Nutzungsrecht

  1. Alle nicht ausdrücklich einzelvertraglich dem Vertragspartner eingeräumten Rechte an den vertraglichen Leistungen verbleiben bei der Milecrew bzw. den rechten innehabenden Dritten. Soweit einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist, gewährt Milecrew dem Vertragspartner mit vollständiger Bezahlung das nicht ausschließliche und nicht zur Gewährung von Unterlizenzen berechtigende Recht, (i) die vertragsgegenständlichen Leistungen, auch soweit sie patentfähig und/oder urheberrechtlich geschützt sind, und (ii) alle zugehörigen Informationen innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz für eigene wirtschaftliche Zwecke im vertraglich beschriebenen Umfang zu nutzen. Dies umfasst die Übergabe des Objektcodes, nicht aber des Quell- /Source Codes der von Milecrew im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Vertragspartner erstellten Programme.
  2. Ausnahmsweise kann einzelvertraglich vereinbart werden, dass der Vertragspartner an Ergebnissen, die im Rahmen eines Projektvertrages projektabhängig bzw. anwendungsspezifisch von Milecrew für den Vertragspartner neu entwickelt werden, über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus, auch zur Weiterverwendung oder deren Bearbeitung und/oder die unter der vorstehenden Ziffern 2 genannten Rechte zur ausschließlichen Nutzung übertragen bekommt. Soweit solche Ergebnisse aus bei Milecrew vor Beginn der Entwicklung gemäß diesem Vertrag bereits vorhandenen Software- Modulen entwickelt werden, erstreckt sich das ausschließliche Nutzungsrecht des Vertragspartners lediglich auf die vorgenommenen Änderungen bzw. Anpassungen, nicht aber auf das zugrundeliegende Modul. Ferner umfasst das ausschließliche Nutzungsrecht des Vertragspartners auch bei projektabhängigen und anwendungsspezifischen Software-Bestandteilen in keinem Fall die zugrundeliegenden Algorithmen und softwaretechnischen Verfahren.
  3. Nicht umfasst von jeglicher Nutzungsrechts-Übertragung sind die von Milecrew eingesetzten Programmier-Werkzeuge und Tools in Form von Compilern oder dergleichen, die diese zur Übersetzung des Quellcodes und Generierung des Objektcodes einsetzt. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass er in dem Fall, dass er das Programm nach Beendigung des Vertrags selbständig weiterentwickeln will, die Nutzungsrechte an den vorstehend genannten oder vergleichbaren geeigneten Werkzeugen erwerben muss, sofern er nicht bereits in Besitz vorstehender Nutzungsrechte ist.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Urheberrechtsvermerke sowie alle anderen Schutzrechtsvermerke, die auf dem Original enthalten sind, auch auf allen Vervielfältigungsstücken und auf jedem Datenträger zu reproduzieren, die der Vertragspartner anfertigt. Der Vertragspartner darf vertragliche Leistungen nicht an Dritte zu Erwerbszwecken vermieten, verleihen, oder sonst zum vorübergehenden Gebrauch überlassen oder für Zwecke Dritter benutzen oder benutzen lassen. Der Vertragspartner darf die ihm gewährten Nutzungsrechte nur an Dritte übertragen, wenn:
    1. er vorab Milecrew schriftlich hiervon unterrichtet;
    2. der Übertragungsempfänger die Bestimmungen zur Einräumung der Rechte schriftlich als für sich verbindlich anerkennt und
    3. der Vertragspartner keine Kopien der Ergebnisse zurückbehält und
    4. Milecrew der Übertragung schriftlich zustimmt. Milecrew darf die Zustimmung nicht willkürlich verweigern. Sie darf einer Übertragung beispielsweise dann widersprechen, wenn der Übertragungsempfänger in einem Wettbewerbsverhältnis zu Milecrew steht.

§ 7 - Mängelrechte

  1. Milecrew gewährleistet, dass die erbrachte Leistung mit der für sie vereinbarten Leistungsbeschreibung übereinstimmt, so dass die Leistung keine Mängel aufweist, welche die vertraglich vorgesehene Nutzung aufheben oder nicht nur unerheblich erschweren.
  2. Sämtliche beauftragten Leistungen sind auf den vertraglich vereinbarten und in Ermangelung einer solchen, auf den jeweils zum Zeitpunkt der Übergabe von Milecrew freigegebenen Browser, Systemen und Devices lauffähig.
  3. Werbeaussagen der Milecrew stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
  4. Die Verantwortung für die rechtskonforme Einbindung der Leistung der Milecrew trägt der Vertragspartner. Dies gilt insbesondere auch für eine den Datenschutzgesetzen entsprechende eventuelle Erhebung, Verarbeitung und / oder Nutzung von personenbezogenen Daten und die Einhaltung der dem Verbraucherschutz dienenden Gesetze.
  5. Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelrechte zu.
  6. Mängelansprüche dürfen nur im Zusammenhang mit der zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten abgetreten werden.
  7. Für Mängel, die auf eigenmächtige Veränderungen durch den Vertragspartner, dessen Personal oder Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte zurückzuführen sind, die nicht der Sphäre der Milecrew angehören, wird keine Mängelhaftung übernommen. Dieser Mängelhaftungsausschluss gilt insbesondere dann, wenn Vertragsprodukte vom Auftraggeber, dessen Personal oder Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte
    1. unsachgemäß benutzt, gewartet oder installiert wurden – z.B. wenn sie auf einer von Milecrew nicht freigegebenen Systemkonfiguration betrieben oder Bedingungen ausgesetzt wurden, die nicht den in der Milecrew Dokumentation ausgewiesenen Umgebungs- oder Betriebsbedingungen entsprechen oder
    2. ohne Zustimmung von Milecrew verändert, erweitert oder mit anderen Programmen verbunden werden.
  8. Soweit nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche des Vertragspartners ein Jahr. Die Frist beginnt bei werkvertraglichen Leistungen mit der Abnahme und bei sonstigen mängelhaftungspflichtigen Leistungen mit der Übergabe. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen des Mangels oder Personenschäden bleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen Verjährung.

§ 8 - Vertraulichkeit / Datenschutz

  1. Die Parteien verpflichten sich hiermit, alle Informationen, die sie direkt oder indirekt im Rahmen des Projektes von der anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Behandlung bedeutet, dass die von der anderen Partei erhaltenen Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht und diese Informationen nicht wirtschaftlich für eigene Zwecke oder für Dritte verwertet werden dürfen. Die Parteien verpflichten sich, die empfangenen Informationen ausschließlich zu dem vertraglich festgelegten Zweck zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung oder die Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Informationsgebers.
  2. Jede Partei wird die von der anderen Partei erhaltenen Informationen mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der sie die eigenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützt.
  3. Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen,
    1. die zum Zeitpunkt der Überlassung bereits öffentlich bekannt sind oder - ohne Verschulden des Informationsempfängers - später öffentlich bekannt werden;
    2. die dem Informationsempfänger schon vor der Überlassung bekannt waren oder ihm danach rechtmäßig durch einen Dritten überlassen werden, ohne dass er von diesem zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet wurde;
    3. die von dem Informationsempfänger unabhängig von der Überlassung entwickelt worden sind oder entwickelt werden. Dem Informationsempfänger obliegt die Beweispflicht der in diesem Absatz genannten Ausnahmetatbestände.
  4. Jede Partei ist verpflichtet auf Anforderung der jeweils anderen Partei, alle von dieser erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Informationen (einschließlich evtl. angefertigter Kopien) unverzüglich an die anfordernde Partei zurückzusenden oder deren Vernichtung schriftlich zu bestätigen.
  5. Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt nach der Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien für eine Dauer von drei Jahren bestehen.
  6. Die Parteien werden Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer einschlägiger Datenschutzbestimmungen nur nach Maßgabe der jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.
  7. Die finale Entscheidung, wie die Verarbeitung personenbezogener Daten stattfindet, beispielsweise ob eine Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen oder eines berechtigten Interesses stattfindet, obliegt dem Vertragspartner. Ebenso müssen die erforderlichen datenschutzrelevanten Texte, wie die Einwilligungs- und Datenschutzerklärung von dem Vertragspartner formuliert werden.
  8. Nutzen die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit Kollaborationsplattformen, so erkennt jede Partei die jeweils gültigen Geschäftsbedingungen als für sich bindend an.

§ 9 - Nichtabwerbung

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine aktive Personalabwerbung gegenüber den Mitarbeitern der Milecrew zu betreiben.
  2. Bei Verstößen während der Laufzeit des jeweiligen Vertrages und bis zwölf (12) Monate nach Beendigung ist für jeden Verstoß gegen vorstehende Ziffer 1 eine Entschädigungssumme in Höhe von EUR 75.000,- (fünfundsiebzigtausend) an Milecrew zur Zahlung fällig. Milecrew ist darüber hinaus unbeschadet sonstiger Ansprüche zur außerordentlichen Kündigung laufender Verträge berechtigt.

§ 10 - Haftungsumfang

  1. Milecrew haftet unbegrenzt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Milecrew haftet unbegrenzt für eine fahrlässige und vorsätzliche Verletzung des Lebens, des Körpers und / oder der Gesundheit. Milecrew haftet darüber hinaus für leichte Fahrlässigkeit, wenn Schäden auf die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, nämlich einer Pflicht deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) durch die Milecrew verursacht werden.
  2. Haftet Milecrew gemäß Ziffer 2 für eine leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, so ist die Haftung der Milecrew
    1. der Höhe nach auf solche Schäden und hierbei auf einen solchen Schadensumfang begrenzt, mit deren Entstehen die Milecrew bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
    2. Eine Haftung für unvorhersehbare Schäden, mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
    3. Summenmäßig ist die Haftung der Höhe nach maximal auf die Vergütung der betroffenen Leistung begrenzt: 1. bei einmaligen Vergütungen auf diese und 2. bei laufenden Vergütungen auf die jährliche Vergütung.
  3. Für Datenverluste haftet Milecrew ebenfalls nur im Rahmen dieses § 10. Eine Haftung von Milecrew für solche Schäden entfällt insofern, als sie darauf beruhen, dass der Vertragspartner keine angemessene Vorsorge gegen Datenverluste, insbesondere durch eine Anfertigung einer Sicherungskopie aller Programme und Daten walten ließ. Die Anfertigung von Sicherungskopien hat in solchen zeitlichen Abständen zu erfolgen, die in dem Tätigkeitsbereich des Vertragspartners üblich sind, mindestens aber einmal täglich. Gewährt der Vertragspartner der Milecrew über einen VPN Tunnel Zugriff auf sein Netzwerk, ist dieser dafür verantwortlich, den Zugriff sowohl vom Umfang her als auch zeitlich möglichst restriktiv zu gestalten.
  4. Milecrew setzt umfangreiche technische Mittel (z.B. Firewall) ein, um Schadsoftware von ihrem Netzwerk fern zu halten.
  5. Milecrew und der Vertragspartner sind sich jedoch darüber bewusst, dass das Risiko des Einfalls von Schadsoftware nicht ausgeschlossen werden kann. Sollte über den VPN- Tunnel Schadsoftware von der Milecrew in das Netz des Vertragspartners eingespeist werden, haftet die Milecrew hierfür nur, sofern sie es schuldhaft unterlassen hat angemessene technische Mittel zur Verhinderung des Einbruchs einzusetzen. Für eine eventuelle Haftung gelten die übrigen Regelungen des § 10 entsprechend.
  6. Die Milecrew ist nicht für den Inhalt der gespeicherten Daten oder die gespeicherten Inhalte des Vertragspartners verantwortlich. Ebenso wenig haftet Milecrew für Schäden, die der Vertragspartner aufgrund von Veränderungen der gespeicherten Daten durch ihn selbst oder durch andere Internetbenutzer erleidet. Die Milecrew übernimmt keine Haftung dafür, dass es zwischen dem Vertragspartner und Dritten, die durch den vertragsgegenständlichen Auftritt miteinander in Kontakt treten, zu rechtswirksamen Verträgen kommt oder solche nachgewiesen werden können.
  7. Werden allgemeine Geschäftsbedingungen, Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärungen oder ähnliches, die der Vertragspartner gegenüber dritten Nutzern verwenden möchte, in den vertragsgegenständlichen Auftritt einbezogen, so übernimmt Milecrew weder die Verantwortung dafür, dass diese rechtlich wirksam sind, noch haftet sie dafür, dass diese wirksam in den Vertrag zwischen dem Vertragspartner und dessen Kunden einbezogen werden. Milecrew übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass Daten, die der Kunde des Vertragspartners für etwaige Bestellungen z.B. in eigens zu diesem Zweck entwickelte Eingabemasken eingibt, richtig sind oder richtig und unverändert an den Vertragspartner übermittelt werden. Sätze 1, 2 und 3 gelten insbesondere dann, wenn auch die Entwicklung eines Online-Shops zum Gegenstand des vertragsgegenständlichen Auftritts gehört.
  8. Bestellungen Dritter, die beim Vertragspartner über den vertragsgegenständlichen Auftritt eingehen, bearbeitet der Vertragspartner ausschließlich auf eigenes Risiko.
  9. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Schadensersatzhaftung gemäß den vorstehenden Unterabschnitten gilt auch für etwaige Ansprüche gegen Mitarbeiter oder Beauftragte der Milecrew.
  10. Schadensersatzansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach Kenntniserlangung vom schädigenden Ereignis durch den Vertragspartner, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.
  11. Unberührt von Ziffer 9 bleibt eine etwaige Haftung der Milecrew für grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen des Fehlens zugesicherter und/oder garantierter Eigenschaften, Garantien im Sinne des § 443 BGB und/oder § 639 BGB und/oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und oder / der Gesundheit.

§ 11 - Dauer des Vertrages, Beendigung

  1. Verträge treten, soweit nicht einzelvertraglich etwas Anderweitiges geregelt ist, mit dem im Vertrag genannten Termin in Kraft. Sofern es an einer solchen Vereinbarung fehlt, mit dem Datum der letzten Unterschrift. Verträge enden mit dem vereinbarten Enddatum und sofern es an dieser Vereinbarung mangelt mit Abschluss des vertrags gegenständlichen Projektes.
  2. Dauerschuldverhältnisse haben regelmäßig eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden.
  3. Beide Parteien sind berechtigt, Verträge aus wichtigem Grund zu kündigen.
  4. Die ordentliche Kündigung ist grundsätzlich für beide Parteien ausgeschlossen.
  5. Soweit Milecrew kostenlose Leistungen erbringt, können diese jederzeit ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs- , Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich hieraus nicht.
  6. Mit Beendigung des Vertrages hat der Vertragspartner gegen Milecrew einen Anspruch auf Herausgabe seiner gespeicherten Daten. Die Herausgabe erfolgt durch Vervielfältigung der gespeicherten Daten auf einem entsprechenden Datenträger und Übergabe dieses Datenträgers an den Vertragspartner. Die Milecrew hat nach Übergabe und Abnahme des Datenträgers durch den Vertragspartner Anspruch auf Erstattung der zu belegenden Materialkosten.
  7. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 12 - Bonitätsprüfung

  1. Milecrew behält sich das Recht vor, mit Wirtschaftsauskunfteien und Kredit Versicherungsgesellschaften zusammenzuarbeiten. Die Milecrew benennt dem Vertragspartner auf Anfrage die Anschriften dieser Unternehmen. Diesen Unternehmen können Daten auf Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages übermittelt werden und bei ihnen können Auskünfte über den Vertragspartner eingeholt werden. Milecrew kann den Unternehmen auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung melden. Die Unternehmen speichern diese Daten, um den ihnen angeschlossenen Gesellschaften Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern oder zur Anschrift des Vertragspartners zum Zwecke der Schuldnerermittlung geben zu können.

§ 13 - Sonstiges

  1. Rechtswahl: Hiernach geschlossene Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung auf ausländisches Recht. Das UN- Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) findet keine Anwendung.
  2. Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort ist Köln, Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig Köln.
  3. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der jeweils anderen Partei. Diese wird ihre Einwilligung nicht unbillig verweigern.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Abtretung von Geldforderungen.
  5. Textform Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Textform.
  6. Vertragserfüllung durch Dritte: Die Milecrew ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr nach hiernach abgeschlossenen Verträgen obliegenden Verpflichtungen Dritte einzuschalten.
  7. Dritte: Nicht Dritte im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der unter diesen geschlossen Verträgen sind mit der Milecrew i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen und freie Mitarbeiter.
  8. Referenzen: Der Vertragspartner gestattet der Milecrew die gemeinsame Zusammenarbeit nach Beauftragung in Form einer Pressemeldung an die Presse zu kommunizieren und in Form der Darstellung eines Logos des Vertragspartners und einer Projektbeschreibung auf den Referenzenseite der Milecrew zu veröffentlichen. Nach erfolgreichem Projektabschluss gestattet der Vertragspartner der Milecrew das abgeschlossene Projekt in Form einer weiteren Pressemeldung an die Öffentlichkeit zu kommunizieren..
  9. Salvatorische Klausel: Erweist sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines hiernach geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder nicht durchsetzbar, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des betreffenden Vertrages nicht. 10. Höhere Gewalt: Mit Ausnahme der Verpflichtung zur Vornahme von Zahlungen ist jede Partei von der Erfüllung ihrer hiernach abgeschlossenen Verträgen bestehenden Vertragspflichten solange befreit, als diese infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Höhere Gewalt sind insbesondere Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Feuer, Überflutung, behördliche Maßnahmen, Verzug oder Nichterfüllung seitens Zulieferanten, Erdbeben, Ausfall von und Störungen in Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber oder andere von der jeweils leistungswilligen Partei nicht zu vertretenden Umstände.